Sonderblatt für Ärzte, insbesondere Kinderärzte

Als Arzt – insbesondere auch als Kinderarzt - erleben Sie es tagtäglich, wie wichtig eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung ist. Kinderärzte erleben dies in Zusammenhang mit einer Sorgerechtsverfügung, wenn die Kinder noch minderjährig sind.

Sind Ihre Patienten nicht mehr geschäftsfähig, dann müssen die Angehörigen (Eltern, Partner, Kinder) eine Betreuungsverfügung beantragen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist.

Die Betreuungsverfügung erhält die Person, die ausschließlich alles regeln darf. Immer wieder wird eine Betreuung durch das Betreuungsgericht an einen beruflichen Betreuer vergeben, so dass Angehörige für den zu Betreuenden nichts regeln dürfen.

Vorhandene Kontenvollmachten sind dann wertlos, da der Berufsbetreuer neue Konten eröffnet und das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Selbst wenn das Betreuungsgericht einen nahen Angehörigen als Betreuer festlegt, bestehen häufig Probleme für den Angehörigen, denn als Betreuer muss man das Betreuungsgesetz beachten.

Das Betreuungsgesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz. Innerhalb des Betreuungsgesetzes wurden mehrere andere Gesetze geändert. Insgesamt wurden rund 300 Paragrafen in etwa 50 Gesetzen verändert. Für einen Laien oft nicht nachvollziehbar. So können für die Angehörigen Haftungen entstehen, selbst bei der Betreuung des Ehepartners.

Vorbeugen kann man – wenn 100%iges Vertrauen besteht – durch eine Vorsorgevollmacht. In diesem Zusammenhang können Ärzte die Information über die Patientenverfügung als IGEL-Leistung abrechnen.

Für Kinderärzte besonders wichtig:

Wenn die Eltern nicht mehr geschäftsfähig oder verstorben sind, wird die Betreuung eines minderjährigen Kindes - sowie die Vermögensbetreuung der Kinder - durch das Vormundschaftsgericht geregelt.

Sofern die Erziehungsberechtigten mit einer Sorgerechtsverfügung vorgesorgt haben, muss das Vormundschaft die Entscheidungen der Eltern, beispielsweise:wo das Kind betreut wird

wer das Vermögen des Kindes verwalten darfberücksichtigen.

Gerne können Sie kostenfrei mit dem nachfolgenden Formular Informationsmaterial für die Auslegung in Ihrer Praxis bestellen. Senden Sie dieses Formular einfach per Fax an uns. Ebenso können Sie die Bestellung auch über unsere Internetseite vornehmen oder das Formular per Post an uns senden.

Herzlichen Dank im Namen Ihrer Patienten.

Die Fax-Anforderung bzw. Briefanforderung können Sie hier downloaden

Gerne können Sie als Arztpraxis das nachfolgende Kontaktformular zur Anforderung der Flyer nutzen.

Anforderung Flyer - Information

Arztpraxis

Tipp: Betriebliche Altersversorgung

Bezahlen Sie Ihre Mitarbeiter nach Tariflohn bzw. bezieht sich der Arbeitsvertrag auf das Tarifgehalt? Sehr oft besteht hierdurch ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, teilweise auch mit Zuschusspflicht durch den Arbeitgeber. In bestimmten Fällen kann der Mitarbeiter sogar nach bis zu 30 Jahren Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung haben (§18 a BetrAVG). Um hier vorzubeugen ist es sinnvoll die Mitarbeiter hierüber zu informieren. Ab 1.1.2018 gewährt das Finanzamt sogar bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung einen einen Zuschuss bis zu 30%, der dem Arbeitgeber ausgezahlt wird (Voraussetzung bei mtl. Lohnzahlung: Einkommen des Mitarbeiters bis zu 2.200 €). Wenn Sie hierzu Information wünschen oder Fragen zu der betrieblichen Altersversorgung oder Ihrer eigenen Versorgung haben, informieren Sie uns einfach. Wir melden uns dann telefonisch bei Ihnen.

Ich/Wir wünschen:

Flyer für Patienten

Artikelnummer: Flyser

Sonderblatt für Ärzte, insbesondere Kinderärzte Als Arzt erleben Sie es tagtäglich, wie wichtig eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und speziell eine für Kinderärzte eine Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder ist. Sind Ihre Patienten noch mehr geschäftsfähig, dann müssen auch Angehörige (Eltern, Partner, Kinder) eine Betreuungsverfügung beantragen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist. Die Betreuungsverfügung erhält dann die Person, die anschließend ausschließlich alles regeln darf. Immer wieder wird eine Betreuung durch das Betreuungsgericht an einen beruflichen Betreuer erteilt, so dass Angehörige für den zu betreuenden nichts mehr ausüben dürfen. Vorhandene Kontenvollmachten sind dann wertlos, da der Berufsbetreuer neue Konto eröffnet und das Vermögen treuhänderisch verwaltet. Selbst wenn das Betreuungsgericht einen nahen Angehörigen als Betreuer festlegt, bestehen häufig Probleme für den Angehörigen, da Es sich dem Betreuungsgesetz um ein so genanntes Artikelgesetz handelt. Es wurden mehrere andere Gesetze durch dieses Gesetz geändert. Insgesamt wurden rund 300 Paragrafen in etwa 50 Gesetzen verändert. Für einen Laien oft nicht nachvollziehbar. So können für die Angehörigen Haftungen entstehen, selbst bei der Betreuung des Ehepartners. Vorbeugen kann man - wenn 100%iges Vertrauen besteht - durch eine Vorsorgevollmacht. In diesem Zusammenhang kann von Ärzten auch die IGEL-Leistung für die Patientenverfügung entstehen. Für Kinderärzte besonders wichtig: Wenn die Eltern nicht mehr geschäftsfähig oder verstorben sind wird die Betreuung des Kindes und auch die Vermögensbetreuung der Kinder durch das Vormundschaftsgericht geregelt. Sofern die Erziehungsberechtigten mit einer Sorgerechtsverfügung vorgesorgt haben, muss das Vormundschaft bei der Entscheidung: " Wo das Kind betreut wird " Wer das Vermögen des Kindes verwalten darf berücksichtigen. Sofern Sie einen Flyer in Ihrer Praxis auslegen möchten, können Sie durch das nachfolgende Formular gerne kostenfrei Informationsmaterial zum Auslegen in Ihrer Praxis bestellen. Senden Sie dieses Formular einfach per Fax an uns. Gerne können Sie die Bestellung auch über unsere Internetseite vornehmen oder das Formular per Post an uns senden. Herzlichen Dank im Namen Ihrer Patienten.

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